Anzeige. 18+. Die Angabe stammt vom beworbenen Betreiber, geprüft am 27.10.2026. Qualifizierende Einzahlung, Höchstbetrag, Umsatzvorgabe, zugelassene Spiele und Fristen stehen in dessen Bedingungen und werden hier nicht wiedergegeben. Der Anbieter besitzt keine deutsche Erlaubnis. Glücksspiel kann abhängig machen.
Die Frage, ob ein Anbieter in Deutschland erlaubt tätig ist, lässt sich nicht aus dem Namen im Kopf einer Seite ablesen und nicht aus einem Werbetext. Sie wird in drei Schritten beantwortet: Impressum, Firma, Verzeichnis. Diese Seite trifft über keine einzelne Marke eine Aussage – sie zeigt den Weg, auf dem jeder Leser die Antwort selbst findet, einschließlich des Falls zweier verwechselbarer Namen.
Warum der Markenname die Frage nicht beantwortet
Ein Markenname ist ein Auftritt. Er lässt sich anmelden, verkaufen, in mehreren Ländern unterschiedlich verwenden und von verschiedenen Gesellschaften betreiben. Eine Erlaubnis dagegen wird einer bestimmten juristischen Person erteilt – und nur über diese Person ist sie nachprüfbar.
Aus dieser Lücke zwischen Auftritt und Rechtsträger entstehen fast alle Fehlschlüsse zu diesem Thema. Zwei Auftritte können zur gleichen Gesellschaft gehören, und ein bekannter Auftritt kann in verschiedenen Ländern an verschiedenen Gesellschaften hängen. Wer nur den Namen vergleicht, vergleicht Oberflächen.
Deshalb beginnt die Prüfung nicht mit der Frage kenne ich diesen Namen, sondern mit der Frage welche Gesellschaft steht dahinter. Diese Umstellung ist der einzige Trick, den dieses Thema verlangt; alles Weitere ist Nachschlagen.
Eine Nebenbemerkung, die vor Enttäuschungen schützt: Bekanntheit ist kein Argument. Ein Auftritt kann seit Jahren im Umlauf und dennoch nicht Teil des erlaubten deutschen Marktes sein, und ein unbekannter Name kann ordnungsgemäß geführt sein. Die Reihenfolge der Prüfung ändert das nicht.
Das Impressum und die drei Angaben, auf die es ankommt
Das Impressum steht üblicherweise in der Fußzeile und ist auf jeder Seite erreichbar. Drei Angaben darin sind für diese Prüfung brauchbar, alles andere ist für den Augenblick gleichgültig.
Der vollständige Name der Gesellschaft mitsamt Rechtsformzusatz. Dieser Name ist der Suchbegriff und muss zeichengenau übernommen werden.
Der Sitz. Er sagt über die Erlaubnis nichts, hilft aber, zwei gleich benannte Gesellschaften auseinanderzuhalten.
Die Vertretung. Sie wird selten gebraucht, ist aber die Angabe, über die eine schriftliche Beschwerde zugestellt wird.
Zwei Beobachtungen sind an dieser Stelle bereits aussagekräftig, bevor überhaupt gesucht wurde. Fehlt ein Impressum vollständig, erübrigt sich jeder weitere Schritt. Nennt es nur eine Marke, eine Postfachadresse oder ein Kontaktformular ohne Gesellschaft, fehlt gerade die Angabe, mit der die Prüfung arbeiten würde – und das ist selbst ein Befund.
Ein praktischer Hinweis zum Vorgehen: Den Namen nicht aus dem Gedächtnis abschreiben, sondern kopieren. Ein verwechseltes Zeichen in einem Firmennamen führt im Verzeichnis zu keinem Treffer, und ein fehlender Treffer aus diesem Grund ist die häufigste Fehlerquelle bei dieser Suche.
Gesucht wird nach der Gesellschaft aus dem Impressum, nicht nach dem Namen im Seitenkopf.
Die Suche im Verzeichnis
Die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder führt ein öffentliches Verzeichnis der in Deutschland erlaubten Anbieter. Diese Liste ist der maßgebliche Ort für die Antwort; keine Werbeaussage, kein Siegel und kein Hinweis auf einer Vergleichsseite tritt an ihre Stelle.
Gesucht wird mit dem kopierten Firmennamen. Nützlich ist dabei, zuerst mit einem charakteristischen Bestandteil zu suchen und nicht mit dem gesamten Namen – Rechtsformzusätze und Schreibweisen weichen gelegentlich ab, der kennzeichnende Teil aber nicht. Führt das zu keinem Treffer, lohnt ein zweiter Versuch mit dem Sitz.
Das Ergebnis hat zwei Zustände, und beide sind Antworten. Ist die Gesellschaft geführt, besteht eine Erlaubnis in dem Umfang, den der Eintrag beschreibt. Ist sie nicht geführt, ist sie nicht geführt – und daraus folgen die Punkte des Abschnitts über den fehlenden Eintrag.
Was in jedem Fall dazugehört: ein Bildschirmabzug mit Datum. Verzeichnisse ändern sich, Erlaubnisse werden erteilt und enden, und eine Aussage über den Stand eines Tages lässt sich später nur mit einem Beleg aus diesem Tag stützen. Diese Datei kostet nichts und ist das einzige Dokument, mit dem sich die eigene Sorgfalt belegen lässt.
Eine Warnung zu Ersatzquellen gehört hierher. Siegel, Abzeichen und Textbausteine auf der Seite des Anbieters sind selbst gestaltete Grafiken und keine Auskunft einer Behörde; sie lassen sich in wenigen Minuten anfertigen. Auch die Nennung einer ausländischen Aufsichtsstelle beantwortet die deutsche Frage nicht, denn maßgeblich ist hier allein das Verzeichnis der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder. Wer sich auf ein Abzeichen verlässt, hat die Prüfung an denjenigen abgegeben, über den geprüft werden sollte.
Zwei ähnliche Namen: SlotMagie und SlotsMagic
Dieser Abschnitt behandelt eine Verwechslung, die bei diesem Thema regelmäßig auftritt. SlotMagie und SlotsMagic sind zwei verschiedene Bezeichnungen. Sie klingen ähnlich, sie werden im Gespräch und in Suchanfragen durcheinandergeworfen, und sie sind deshalb nicht dasselbe.
Für die Prüfung folgt daraus eine strenge Regel: Jede der beiden Bezeichnungen wird einzeln nachgeschlagen. Ein Ergebnis zur einen besagt über die andere nichts – weder im positiven noch im negativen Sinn. Wer eine Antwort auf die eine Frage gefunden hat, hat die andere Frage nicht einmal gestellt.
Diese Seite nennt zu keiner der beiden Bezeichnungen einen Stand, weil ihr dazu keine geprüften Unterlagen vorliegen. Eine Angabe ohne Quelle wäre hier besonders schädlich, denn sie würde genau die Verwechslung fortschreiben, um deren Vermeidung es geht.
Wie die Trennung praktisch aussieht
Man beginnt bei dem Auftritt, der tatsächlich vor einem liegt, und nimmt dessen Impressum – nicht das einer Seite, die man für dieselbe hält. Daraus ergibt sich eine Gesellschaft, und diese Gesellschaft wird gesucht. Für den zweiten Namen wird derselbe Weg von vorn gegangen: eigener Auftritt, eigenes Impressum, eigene Gesellschaft, eigene Suche. Zwei Bildschirmabzüge, zwei Daten, zwei Ergebnisse.
Der häufigste Fehler bei dieser Übung ist eine Suchmaschine. Wer den Namen dort eingibt, landet bei dem Auftritt, der am besten für diesen Begriff optimiert ist, und das muss nicht der gesuchte sein. Der verlässliche Weg führt über die Adresse, die man wirklich besucht hat, und über das Impressum, das dort hinterlegt ist.
Ähnlich klingende Namen sind zwei Namen und damit zwei getrennte Nachschlagevorgänge.
Was ein gefundener Eintrag nicht bedeutet
Ein Treffer im Verzeichnis beantwortet eine Frage und nicht alle. Drei Einschränkungen sind wichtig, und sie werden in Werbetexten regelmäßig verschwiegen.
Erstens der Umfang. Eine Erlaubnis ergeht für eine bestimmte Spielform. Ein Eintrag, der eine andere Form nennt als diejenige, um die es gerade geht, beantwortet die eigene Frage nicht – er beantwortet eine benachbarte.
Zweitens das einzelne Spiel. Nach § 22a Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 braucht jedes virtuelle Automatenspiel eine eigene Erlaubnis. Ein geführter Betreiber kann daher ein Programm anbieten, das für diesen Markt nicht gebaut ist; woran sich das ohne Einsatz erkennen lässt, führt die Seite zum Spielangebot auf.
Drittens der Zeitpunkt. Der Eintrag beschreibt den Stand des Tages, an dem man nachgesehen hat. Er ist keine Zusage für die Zukunft und keine Aussage über die Vergangenheit.
Zusammengenommen heißt das: Der Treffer ist eine notwendige, keine hinreichende Auskunft. Er schließt den groben Fall aus und ersetzt nicht den Blick auf das Angebot selbst, auf die Kasse und auf die Anzeige der Grenzen im Konto.
Kein Eintrag – und nun?
Findet sich die Gesellschaft nicht, ist das eine klare Lage mit mehreren Folgen. Sie betreffen nicht nur den Anbieter, sondern auch den Spielenden.
Die Beteiligung an unerlaubtem Glücksspiel ist nach § 285 des Strafgesetzbuchs strafbar. Das ist die unangenehmste Folge und die am wenigsten bekannte, weil die Aufmerksamkeit öffentlich meist den Anbietern gilt.
Auf der anderen Seite steht das Zivilrecht. Gerichte haben Spielenden mehrfach die Rückzahlung von Verlusten zugesprochen, weil ein Vertrag mit einem Anbieter ohne deutsche Erlaubnis nichtig sein kann. Diese Rechtsprechung ist nicht einheitlich, und einzelne Fragen liegen beim Bundesgerichtshof – wer darauf baut, baut auf einen offenen Stand.
Dazu kommt ein Umstand aus dem Zahlungsverkehr, der sich im Alltag zeigt: Zahlungsdienstleister dürfen an unerlaubtem Glücksspiel nicht mitwirken. Daher fehlen dort bekannte Verfahren, Banken sagen einzelne Zahlungen ab, und die Kasse sieht ungewohnt aus. Diese Beobachtung ist in zehn Sekunden zu machen und steht ausführlich unter Einzahlungswege.
Praktisch ist der Rat kurz: nicht anmelden, nicht einzahlen, und wenn beides geschehen ist, Unterlagen sichern – Datum der Anmeldung, Zahlungsbelege, Bildschirmabzüge der Bedingungen. Ob daraus etwas folgt, beurteilt eine Rechtsberatung und nicht diese Seite.
Ein Eintrag gilt für eine bestimmte Spielform – und nicht automatisch für alles.
Auch mit Erlaubnis: die Pflicht zum Monatslimit
Eine Erlaubnis bedeutet nicht, dass alles in Ordnung ist. Sie bringt Pflichten mit sich, und eine davon war Gegenstand eines Urteils, das die Reichweite deutlich macht.
Das Landgericht Memmingen entschied am 3. Juli 2025 unter dem Aktenzeichen 34 O 1733/24, dass ein Anbieter auf Schadensersatz haften kann, wenn er das anbieterübergreifende Monatslimit von 1.000 € nicht gewährleistet hat und einem Spieler daraus übermäßige Verluste entstanden sind. Dieses Urteil ist nicht rechtskräftig; es ging in die Berufung zum Oberlandesgericht München.
Unabhängig vom Ausgang zeigt der Fall, worauf im eigenen Konto zu achten ist. Die Grenze nach § 6c des Glücksspielstaatsvertrags 2021 liegt im Regelfall bei 1.000 € im Monat und gilt über alle erlaubten Häuser zusammen; ein anderer Betrag kommt nur im Einzelfall nach Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in Betracht. Erfasst wird das in der Limitdatei des Aufsichtssystems LUGAS.
Daraus ergibt sich ein Prüfpunkt, der über das Verzeichnis hinausgeht: Zeigt das Konto diesen Rahmen an, lässt er sich senken, und wirkt die Senkung sofort? Wo diese Einstellungen liegen und wie sie sich von einer Sperre unterscheiden, erklärt die Seite zu den Schutzfunktionen.
Der Prüfbogen und eine Einordnung
Die gesamte Prüfung lässt sich auf sechs Punkte bringen, die in fünf Minuten erledigt sind.
Hat die Seite ein Impressum, und nennt es eine Gesellschaft mit Rechtsform?
Ist dieser Name zeichengenau kopiert, nicht abgeschrieben?
Ist er im Verzeichnis der erlaubten Anbieter geführt?
Deckt der Eintrag die Spielform ab, um die es mir geht?
Liegt ein Bildschirmabzug mit dem Datum meiner Prüfung vor?
Habe ich jeden ähnlich klingenden Namen einzeln geprüft, statt von einem auf den anderen zu schließen?
Punkt sechs ist derjenige, der am Anfang dieser Seite stand und am Ende wiederkehrt, weil er bei Namenspaaren wie den beiden hier genannten über das Ergebnis entscheidet. Eine Antwort, die man zu einem Namen hat, gilt für diesen Namen.
Zum Rahmen selbst gehört ein Vorbehalt: Der Glücksspielstaatsvertrag 2021 befindet sich in seiner ersten gesetzlichen Evaluierung, und zur Debatte stehen unter anderem Einsatzgrenze, Mindestdauer eines Durchgangs und der monatliche Einzahlungsrahmen. Was dabei herauskommt, ist offen, und diese Seite nimmt es nicht vorweg.
Zuletzt der Hinweis, der zu jedem Text dieser Art gehört: Spielen ist Personen ab achtzehn Jahren erlaubt, und ein Abhängigkeitsrisiko besteht unabhängig davon, ob ein Anbieter geführt ist oder nicht. Eine anonyme und gebührenfreie Beratung bietet die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung unter 0800 1 37 27 00. Diese Seite ordnet ein und erteilt keinen Rechtsrat.
Die Prüfung in fünf Schritten mit Ort und Ergebnis
Redaktionell gegengelesen · Stand 27.10.2026. Rechtliche Angaben folgen dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 und den Veröffentlichungen der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder. Angaben zu Angeboten einzelner Betreiber geben deren eigene Darstellung wieder.
Fragen zum Thema
Warum suche ich nach der Firma und nicht nach der Marke?
Weil eine Erlaubnis einer juristischen Person erteilt wird, während ein Markenname ein Auftritt ist, der verkauft, übertragen und in mehreren Ländern unterschiedlich verwendet werden kann. Nachprüfbar ist nur die Gesellschaft.
Wo finde ich den Firmennamen?
Im Impressum, erreichbar über die Fußzeile. Brauchbar sind drei Angaben: vollständiger Name mit Rechtsformzusatz, Sitz und Vertretung. Der Name sollte kopiert und nicht abgeschrieben werden.
Was heißt es, wenn ein Impressum nur eine Marke nennt?
Dann fehlt genau die Angabe, mit der eine Prüfung arbeiten würde. Ein Impressum ohne Gesellschaft – nur Marke, Postfach oder Kontaktformular – ist selbst ein Befund und kein Formfehler.
Sind SlotMagie und SlotsMagic dieselbe Marke?
Nein. Hier stehen zwei voneinander unabhängige Bezeichnungen nebeneinander, die lediglich ähnlich klingen. Im Verzeichnis gehört jeder von beiden ein eigener Suchvorgang, und was zu der einen gefunden wird, trägt für die andere nichts bei.
Welchen Stand hat diese Seite zu den beiden Namen?
Keinen. Geprüfte Unterlagen liegen hier zu keiner der beiden Bezeichnungen vor, und eine Angabe ohne Quelle würde die Verwechslung fortschreiben, um deren Vermeidung es geht.
Warum ist eine Suchmaschine für diese Prüfung untauglich?
Weil sie den Auftritt zeigt, der für den eingegebenen Begriff am besten optimiert ist, und das muss nicht der gesuchte sein. Verlässlich ist der Weg über die tatsächlich besuchte Adresse und ihr Impressum.
Beweist ein Eintrag, dass jedes Spiel dort erlaubt ist?
Nein. Nach § 22a Abs. 1 GlüStV 2021 braucht jedes virtuelle Automatenspiel eine eigene Erlaubnis, und ein Eintrag gilt zudem nur für die genannte Spielform und für den Tag der Einsichtnahme.
Welche Folgen hat es, wenn kein Eintrag besteht?
Wer an unerlaubtem Glücksspiel teilnimmt, macht sich nach § 285 StGB strafbar – das trifft nicht nur den Betreiber. Zugleich haben Zivilgerichte Rückzahlungen zugesprochen, weil ein solcher Vertrag nichtig sein kann; einheitlich ist diese Rechtsprechung nicht, und einzelne Fragen liegen beim Bundesgerichtshof.
Was besagt das Urteil des Landgerichts Memmingen?
Es sprach am 3. Juli 2025 unter 34 O 1733/24 aus, dass ein Anbieter haften kann, wenn er das anbieterübergreifende Monatslimit von 1.000 € nicht gewährleistet und daraus übermäßige Verluste entstehen. Rechtskräftig ist es nicht, die Berufung liegt beim OLG München.
Wie dokumentiere ich meine eigene Prüfung?
Mit einem Bildschirmabzug des Verzeichniseintrags samt Datum, am besten zusammen mit einem Abzug des Impressums. Verzeichnisse ändern sich, und eine Aussage über einen Tag lässt sich nur mit einem Beleg aus diesem Tag stützen.